Gute Gründe, ein Testament zu erstellen

Wir arbeiten hart und wirtschaften bedacht mit Einkommen und Vermögen. Größere Anschaffungen werden abgewogen. Geldanlagen geschaffen. Erspartes gehütet. Doch über den Verbleib von Hab und Gut nach dem Tode machen sich die Wenigsten Gedanken.

„In unserer Familie gibt es keinen Streit um Geld!“ und „Ich bin noch viel zu jung, um mir über meinen Tod Gedanken zu machen.“ Gern genannte Gründe auf die Frage, warum kein Testament existiert. Zahlreiche Erbstreitigkeiten sowie plötzliche Krankheiten, Verkehrsunfälle und andere Schicksalsschläge sind jedoch Argumente, die durchaus dafür sprechen, sich frühzeitig Gedanken über die eigene Nachfolge zu machen. Denn ohne letztwillige Verfügung von Todes wegen tritt die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches mit häufig unerwünschten Folgen ein.

Gesetzliche Erbfolge

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben grundsätzlich die Verwandten, also Personen, die voneinander abstammen (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern) oder die von derselben dritten Person abstammen (z.B. Geschwister). Vorrangig erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Sind Kinder nicht vorhanden, erben dessen Eltern, wenn diese noch leben. Sind die Eltern bereits verstorben, dann treten deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, an deren Stelle.

Neben den Verwandten räumt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Erblassers ein Erbrecht ein, nicht jedoch dem nichtehelichen Lebensgefährten.

Mag Vorstehendes als gerecht und angemessen empfunden werden – die Kinder und der Ehegatte erben, vielleicht auch die eigenen Eltern -, so wird an folgenden Beispielsfällen klar, warum die gesetzliche Erbfolge vom Erblasser oft nicht gewollt ist und nach seinem Tod häufig zu Streit führt:

Beispielsfall 1:
Ein Ehepaar ist kinderlos. Stirbt der Ehemann, wird die überlebende Ehefrau ohne Testament Erbin zu ¾. Die Eltern des Ehemannes erben das übrige Viertel. Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus der Ehefrau des Erblassers und ihren Schwiegereltern. ¼ des von dem Erblasser hinterlassenen Vermögens steht dessen Eltern zu, d.h. sie partizipieren an Bankvermögen, Wertgegenständen, dem Pkw und der Eigentumswohnung.

Beispielsfall 2:
Der Erblasser hinterlässt seinen Sohn aus erster Ehe und seine Lebensgefährtin, mit der er schon 25 Jahre zusammenlebt. Ohne Testament ist der Sohn des Erblassers Alleinerbe. Er erhält das gesamte Vermögen des Erblassers, so zum Beispiel die Eigentumswohnung des Erblassers, in der die Lebensgefährtin noch wohnt. Seine Lebensgefährtin erhält nichts.

Beispielsfall 3:
Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder. Die Familie hat ein Haus gekauft, welches den Eheleuten zu je ½ gehört. Stirbt nun der Ehemann, werden ohne Testament seine Ehefrau zu ½ und seine Kinder zu je ¼ dessen Erben. Der hälftige Anteil an dem Haus ist gemäß den Erbquoten aufzuteilen. Die minderjährigen Kinder werden folglich Miteigentümer an der Immobilie. Damit ist die überlebende Ehefrau in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Sie kann nur gemeinsam mit ihren Kindern den Grundbesitz verkaufen oder belasten. Dazu benötigt sie allerdings die Genehmigung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers – ein mühseliges und zeitaufwendiges Verfahren.

Vermögensnachfolge individuell gestaltet

Die voranstehenden Probleme können vermieden, eigene Wünsche und Vorstellungen im Hinblick auf die Nachfolge, die Absicherung des Ehepartners, der Ausschluss bestimmter Personen von der Erbfolge, gesellschaftsvertragliche Regelungen und vieles mehr in einer letztwilligen Verfügung berücksichtigt werden.
Testament Muenster Kroll

Hat der Erblasser nämlich ein Testament hinterlassen, so geht dieses den gesetzlichen Regelungen vor. Weitreichende Möglichkeiten lassen Spielraum für die Umsetzung der individuellen Nachfolgegestaltung, eingeschränkt lediglich durch das Pflichtteilsrecht und das Verbot sittenwidriger Verfügungen.

Darüber hinaus gilt es, einige Vorschriften zu beachten. So kann ein Testament nur höchstpersönlich errichtet werden. Man kann sich also nicht vertreten lassen. Das privatschriftliche Testament unterliegt außerdem zwingenden Formvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit führen. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Diese Möglichkeit steht nichtehelichen Lebensgefährten nicht zur Verfügung. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit der Errichtung eines Erbvertrags, wenn eine Bindung gewünscht ist.

Neben dem privatschriftlichen Testament existiert die öffentliche Form, d.h. die Errichtung eines Testaments vor dem Notar, der das Testament nach der Beurkundung in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gibt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch privatschriftliche Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben werden können. Dies ist mit Kosten für den Notar verbunden.

Zu Lebzeiten können Sie in der Regel frei über Ihr Vermögen verfügen und ein einmal errichtetes Testament – von Ausnahmen abgesehen – jederzeit widerrufen, indem Sie es vernichten oder neu testieren.

Ihre

Katharina Kroll

Rechtsanwältin
Lehrbeauftragte FH Münster
Dozentin Deutscher Pflegeverband
Coerdeplatz 12, 48147 Münster
Tel.: 0251 / 93205360
www.juslink.de

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